Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von R+S

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

 

Besondere Klausel zum BDSG: Unsere Vertragspartner ermächtigen uns, unter Verzicht auf eine gesonderte Mitteilung personenbezogene Daten im Rahmen des BDSG und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich zu speichern und zu bearbeiten.




A. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von R+S

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen R+S und ihren Geschäftspartnern. Sie gelten auch, wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nicht akzeptiert, auch wenn deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Krefeld. Unbeschadet dessen, haben wir das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderer Einheitsrechte ist ausgeschlossen.

 

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.1 Vertragsinhalt / Abtretungsverbot

B.1.01

Maßgeblich für von R+S erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von R+S.

B.1.02

Alle von R+S erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden - soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

B.1.03

Angebote des Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners von R+S bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch R+S.

B.1.04

Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von R+S auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.

  

B.2 Preise

B.2.01

Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die genannten Preise als Festpreise. Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch den vereinbarten Preis abgegolten insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben ausschließlich der Mehrwertsteuer. Ist der Lieferant auch zur Montage verpflichtet, so ist diese im festgesetzten Preis inbegriffen, wenn nicht eine besondere Vergütung vereinbart wird.

 B.2.02

Bei Gewichtspreisen ist die amtliche Verwiegung, bei deren Fehlen unsere eigene Gewichtsfeststellung maßgebend.

 B.2.03

Setzt der Lieferant Listenpreise vor der Lieferung an R+S herab, so gelten die herabgesetz-ten Preise auch für die anhängige Bestellung, und der vereinbarte Preis reduziert sich entsprechend.

 B.2.04

Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richt-preis behält sich R+S die Preisgenehmigung nach Erhalt der Bestätigung vor.

 B.2.05

Die Angebote, Beratung, Demonstrationen, technische Unterlagen und Musterlieferungen der Lieferanten sind für R+S kostenfrei.

  

B.3 Lieferzeit

B.3.01

Die in der Bestellung von R+S genannten Liefertermine oder -fristen sind verbindlich und fest bestimmt und verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse.

B.3.02

Der Lieferant hat ihm erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich mitzuteilen.

B.3.03

Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, so ist R+S wahlweise berechtigt, entweder Nachlieferung zu verlangen oder nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

In beiden Fällen bleibt die Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten.

B.3.04

Im Falle einer vom Lieferanten nicht zu vertretenden Verzögerung und in Fällen höherer Gewalt kann R+S, soweit diese Verzögerung nicht von R+S zu vertreten ist, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung ohne Interesse für R+S ist und eine angemessene Nachfrist verstrichen ist.

B.3.05

Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von R+S genannten Warenannahmezeiten sowie Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von R+S.

B.3.06

Zusätzliche Kosten, die durch Nichtbeachtung von Instruktionen, unvollständige oder verspätete Zustellung verlangter Versanddokumente oder durch fehlerhafte Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

B.4 Versand

B.4.01

Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein beizufügen. Außerdem sind am Versandtage der Einkaufsabteilung sowie der angegebenen Bestimmungsadresse Versandanzeigen zuzusenden.

 B.4.02

Alle Versandpapiere müssen neben der Artikel-Bezeichnung die Bestellnummer, Bestelldatum, die Mengen und Gewichte sowie die Art der Verpackung enthalten.

 B.4.03

Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

 B.4.04

Bis zur vollständigen Übergabe an R+S bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch R+S trägt der Lieferant unabhängig von der Preisstellung die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung.

  

B.5 Entwürfe, Muster etc

B.5.01

Zeichnungen, Entwürfe, Muster usw. die R+S dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung einer Bestellung überlassen hat, bleiben geistiges Eigentum von R+S und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

B.5.02

Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung von R+S nicht an Dritte weiterzugeben. In diese Verpflichtung sind auch alle Mitarbeiter einzubeziehen, die Kenntnis von den genannten Unterlagen und Informationen erhalten. Jede Benutzung zu einem anderen als dem mit R+S vereinbarten Zweck ist nicht gestattet.

B.5.03

Alle Rechte zur Anmeldung von Schutzrechten auf Erfindungen, die in den Unterlagen und Informationen enthalten sind, bleiben bei R+S.

B.5.04

Durch Abnahme oder Bewilligung vorgelegter Zeichnungen und Muster verzichtet R+S nicht auf Gewährleistungsansprüche.



B.6 Gewährleistung

B.6.01

Der Vertragspartner von R+S hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten. Im Übrigen gilt:

B.6.02

Alle Lieferungen und Leistungen müssen den jeweils für R+S gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften - insbesondere den Vorschriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) sowie dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den DIN-Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung -, den erforderlichen Genehmigungen sowie den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben genau entsprechen und sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen.

B.6.03

Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für eigene Leistung.

B.6.04

Die gesetzliche Untersuchungs- und Rügefrist beträgt für offene Mängel zwei Wochen ab Ablieferung am Bestimmungsort. Verdeckte Mängel werden von R+S innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erkennung gerügt.

B.6.05

Für alle Mängel gilt darüber hinaus eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Ablieferung.

B.6.06

Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder ausgebesserte Teile mit der erneuten schriftlichen Abnahmeerklärung. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

B.6.07

Bei Sachmängeln kann R+S in jedem Fall nach eigener Wahl die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

B.6.08

Soweit er den Fehler zu vertreten hat, stellt der Lieferant R+S von den Ansprüchen der Käufer von R+S aus der Produzentenhaftpflicht frei, die den Käufern von R+S gegenüber R+S zustehen.

B.6.09

Bei Verzug des Lieferanten mit einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung ist R+S berechtigt, schadhafte Teile auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen bzw. diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durch Dritte ausführen zu lassen.

B.6.10

In dringenden Fällen kann R+S ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung oder Schadensersatz bleibt unberührt.

B.6.11

Ein wichtiger Grund – insbesondere das Vorliegen von Fehlern bei einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten – berechtigt R+S zum Rücktritt von allen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Einbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden.



B.7 Zahlung

B.7.01

Zahlungen von R+S erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung

  • innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto

  • oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto

  • oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug

nach Wahl von R+S durch Überweisung oder per Scheck.

B.7.02

Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen die Bestellnummer von R+S sowie das Bestelldatum enthalten. Eine Zahlungsfrist beginnt erst, nachdem die Rechnungen und die Lieferungen vollständig bei R+S eingegangen und auch die Nebenverpflichtungen vom Lieferanten erfüllt sind.

B.7.03

Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von R+S vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.7.04

Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.



C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.1. Auftragsbestätigung

C.1.01

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von R+S gegebenenfalls in Verbindung mit dem von R+S erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern von R+S getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von R+S.

C.1.03

Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von R+S betreffen, sind R+S nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von R+S stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von R+S gemacht werden oder von R+S ausdrücklich autorisiert sind oder R+S diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von R+S im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von R+S, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von R+S unter der Adresse www.roehr-stolberg.de erfolgen.

C.1.04

R+S zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 2% zu verstehen. Eine Überschreitung dieser Toleranz führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.



C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht

C.2.01

Die von R+S erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen etc. bleiben geistiges Eigentum von R+S, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.
Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich R+S vorbehalten.

C.2.02

R+S ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von R+S angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.03

Der Kunde ist gegenüber R+S dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.

C.2.04

An der Steuerungssoftware und sonstiger Software, die mit den Anlagen ausgeliefert wird, hat R+S das alleinige Urheberrecht.
Übertragen wird lediglich das einfache Nutzungsrecht an der Software und zwar in der Form, dass die Software ausschließlich zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf.

C.2.05

Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist rechtswidrig.

C.2.06

Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen - Informationen benötigt, wird R+S auf Anforderung die Schnittstellen der Software offen legen. Nur wenn R+S diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen - Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von wenigstens zwei Wochen.



C.3. Versand / Gefahrtragung

C.3.01

Die Versandart bleibt R+S vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist.

C.3.02

Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von R+S, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

C.3.03

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitschaft zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über.



C.4. Lieferzeit

C.4.01

Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift - Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift - Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von R+S zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

C.4.02

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch R+S. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.03

Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die R+S trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den R+S nicht einzustehen hat.

C.4.04

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn R+S den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

C.4.05

Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.

C.4.06

Ein etwa von R+S zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.



C.5. Teillieferungen / Mehr - und Mindermengen

C.5.01

R+S ist bei Lieferung unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

C.5.02

Wenn R+S vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden für bereits gelieferte Waren nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.



C.6. Preise

C.6.01

Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.

C.6.02

Soweit Verpackung anfällt, verpackt R+S entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.

C.6.03

Die Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.6.04

Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann R+S eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

C.6.05

Die Stundensätze, Zuschläge etc. von R+S gelten für jede normale Reise-, Warte und Arbeitsstunde unter Zugrundelegung der jeweiligen tariflichen Wochenarbeitszeit. Reisestunden werden ohne Überstunden-Zuschläge berechnet.
Fahrzeiten mit Kraftfahrzeugen gelten hingegen als normale Arbeitszeiten mit Überstunden-Zuschlägen.
Die Auslösung (Verpflegung und Unterkunft im Inland) berechnet R+S für jeden Reise- und Arbeitstag. Falls eine Montage- oder sonstige Kundendienstleistung nach einem Wochenende fortgesetzt wird, sind nach Wahl von R+S für das Wochenende Auslösung oder Fahrtkosten zu zahlen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Feiertagszuschläge und Auslösung werden auch an örtlichen Feiertagen erhoben.
Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: - Flugreisen: Economy-Class - Bahnreisen: 1. Klasse - Nahverkehr: Taxi und ggf. Gepäckträger - Betriebseigene KFZ: Kilometerpauschale gemäß unseren jeweils aktuellen Verrechnungssätzen.

C.6.06

Reisestunden und Fahrtausgaben für die Rückreise können erst nach deren Beendigung auf den Arbeitsbescheinigungen oder Stundenzetteln eingetragen werden.

C.6.07

Die unter C.6.05 bezeichneten Rechnungssätze von R+S basieren auf den jeweils gültigen Lohn-, Gehalts- und Arbeitszeittarifen. Für den Fall, dass Letztgenannte geändert werden, behält R+S sich eine entsprechende Änderung der Rechnungssätze vor. Die jeweils gültigen Rechnungssätze werden dem Kunden auf Wunsch übermittelt.

C.6.08

Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von R+S liegen, so hat der Besteller alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von R+S eingesetzten Mitarbeiter und von R+S beauftragter Subunternehmer zu tragen.

C.6.09

Die in Ziffer C.6.08 genannte Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Besteller zu vertreten sind.



C.7. Zahlungsbedingungen

C.7.01

Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

C.7.02

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.7.03

Spätestens fällig sind an R+S zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

C.7.04

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann R+S Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.

C.7.05

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von R+S.

C.7.06

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

C.7.07

Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit R+S ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.08

Wenn R+S Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

C.7.09

Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von R+S nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls R+S aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

C.7.10

Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.

C.7.11

Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann R+S, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät.

C.7.12

Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von R+S - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel und/oder Scheckprotesten, kann R+S für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von R+S Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann R+S von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann BOGE den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.



C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

C.8.01

Die Lieferungen von R+S, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

C.8.02

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei R+S geltend gemacht werden.

C.8.03

Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage.

C.8.04

Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich rügen.

C.8.05

Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von R+S oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von R+S beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von R+S beruht.



C.9. Gewährleistung

Die nachstehende Gewährleistungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von R+S oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

C.9.01

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet R+S, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

C.9.02

Arbeiten an von R+S gelieferten Sachen oder sonstigen von R+S erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,

  • wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von R+S anerkannt worden ist

  • oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind

  • und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

C.9.03

Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von R+S als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.04

Sofern durch von R+S durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.9.05

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller R+S die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei R+S sofort zu verständigen ist, oder wenn R+S mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von R+S Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.9.06

Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

C.9.07

Wenn R+S eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

C.9.08

Das gleiche gilt, wenn R+S eine Nacherfüllung, zu der R+S berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden, angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

C.9.09

Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn R+S dem zustimmt.

C.9.10

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.

C.9.11

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von R+S zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von R+S zurückzuführen sind.

C.9.12

R+S übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.13

Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von R+S.

C.9.14

Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

C.9.15

Für den Fall, dass von R+S gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von R+S zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.



C.10. Schadensersatz

C.10.01

Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die R+S, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.

C.10.02

Sollte R+S zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet R+S nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.

C.10.03

Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.

C.10.04

Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.

C.10.05

In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet R+S für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

C.10.06

R+S haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.



C.11. Abruf - Aufträge

C.11.01

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruf - Frist abgerufen, ist R+S berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02

Das gleiche gilt für Abruf - Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf - Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von R+S über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.



C.12. Lagerung / Abnahmeverzug

C.12.01

Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei R+S ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet R+S nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.

C.12.02

R+S ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

C.12.03

Bei Abnahmeverzug ist R+S berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.12.04

Bei Lagerung bei R+S kann R+S pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30,-- und weitere € 25,-- ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen.

C.12.05

Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

C.12.06

Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist R+S unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist



C.13. Eigentumsvorbehalt

C.13.01

Sämtliche Lieferungen von R+S erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.13.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die R+S im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

C.13.03

Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.13.04

R+S ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar

C.13.05

Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von R+S anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.13.06

R+S behält sich die Geltendmachung eines anderen, weitergehenden Schadens vor.

C.13.07

Die Be- und Verarbeitung der von R+S gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von R+S, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von R+S bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt R+S zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von R+S zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

C.13.08

Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an R+S ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von R+S, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe

C.13.09

Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.13.10

Übersteigt der Wert der R+S zustehenden Sicherheiten die Forderung von R+S gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50%, bei sonstigen Leistungen um 20%, so ist R+S auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von R+S freizugeben.



C.14. Leistungs- und Erfüllungsort

C.14.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von R+S zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von R+S.

C.14.02

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von R+S insbesondere auch dann, wenn R+S den Transport selbst übernimmt.



C.15. Definitionen

C.15.01

Sämtliche Überschriften in den R+S - Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.15.02

Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der R+S - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.

C.15.03

Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen