Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Klausel zum BDSG: Unsere Vertragspartner ermächtigen uns, unter Verzicht auf eine gesonderte Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen des BDSG und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich zu speichern und zu bearbeiten.
A. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von R+S
A.1
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen R+S und ihren Vertragspartnern. Die AGB gelten auch dann, wenn bei zukünf-tigen Geschäften im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Die AGB gelten ferner nur dann, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtli-ches Sondervermögen ist.
- Als Vertragspartner werden in diesen AGB die Partner bezeichnet, die mit R+S auf An-bieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.
A.2
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie R+S ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Anbieter im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (ein-schließlich etwaiger Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von R+S maßgeblich.
A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben – soweit zulässig – nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht in zulässiger Weise unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
A.4
In verschiedenen Rechtssystemen können Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. Im Falle von Abweichungen zwischen einer fremdsprachlichen Übersetzung dieser AGB und der deutschen Fassung dieser AGB ist der Bedeutungsgehalt der deutschen AGB Fassung maßgeblich.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1.01
Maßgeblich für von R+S erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von R+S.
B.1.02
Alle von R+S erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen die Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
B.1.03
- Bestellungen unsererseits gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung durch R+S als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
- Der Anbieter wird unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos ausführen (Annahme).
- Eine verspätete Annahme durch den Vertragspartner gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch R+S.
- Angebote des Anbieters oder sonstigen Vertragspartners von R+S bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch R+S.
B.1.04
Der Anbieter darf die Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von R+S auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
B.2 Preise
B.2.01
- Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die in der Bestellung genannten Preise als Festpreise. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zum Nettopreis zu entrichten.
- Der Preis deckt alle Leistungen und Nebenleistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Ist der Anbieter auch zur Montage verpflichtet, so ist diese im festgesetzten Preis enthalten, sofern nicht eine besondere Vergütung vereinbart wird. Durch den vereinbarten Preis abgegolten sind insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle sonstigen Nebenkosten und alle öffentlichen Abgaben.
B.2.02
Bei Gewichtspreisen ist die amtliche Verwiegung, bei deren Fehlen unsere eigene Gewichtsfeststellung maßgeblich.
B.2.03
Bei Auftragserteilung ohne Preis oder unter Angabe eines vorläufigen Richtpreises, behält sich R+S die Preisgenehmigung nach Erhalt der Festpreisbestätigung durch den Verkäufer vor.
B.2.04
Etwaige Angebote, Beratungen, Demonstrationen, Bereitstellung technischer Unterlagen sowie Musterlieferungen des Anbieters sind für R+S kostenfrei.
B.3 Lieferzeit
B.3.01
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der Anbieter hat ihm erkennbare Lieferverzögerungen – aus welchen Gründen auch immer – unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
B.3.02
- Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von R+S – insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in B. 3.02 (2) bleiben unberührt.
- Ist der Vertragspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
B.3.03
Im Falle einer vom Vertragspartner nicht zu vertretenden Verzögerung und in Fällen höherer Gewalt kann R+S, soweit diese Verzögerung nicht von R+S zu vertreten ist, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung ohne Interesse für R+S ist und eine angemessene Nachfrist verstrichen ist.
B.3.04
Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von R+S genannten Warenannahmezeiten, sowie Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von R+S.
B.3.05
Zusätzliche Kosten, die durch Nichtbeachtung von Weisungen, unvollständige oder verspätete Zustellung verlangter Versanddokumente oder durch fehlerhafte Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Anbieters.
B.4 Versand
B.4.01
Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), unserer Bestellkennung (Datum und Nummer), sowie Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Anzahl, Gewichte und Art der Verpackung) beizufügen. Außerdem ist der Lieferschein am Versandtage der Einkaufsabteilung, sowie in digitaler Form zuzusenden.
B.4.02
Alle Versandpapiere müssen neben der Artikel-Bezeichnung die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Mengen und die Gewichte sowie die Art der Verpackung enthalten.
B.4.03
Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
B.4.04
Bis zur vollständigen Übergabe an R+S bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch R+S trägt der Anbieter unabhängig von der Preisstellung die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung.
B.5 Entwürfe, Muster etc
B.5.01
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Pläne, Abbildungen, Werkzeuge, firmeninterne Daten, Herstellungsvorschriften, sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – die R+S dem Anbieter zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung einer Bestellung überlassen hat, bleiben geistiges Eigentum von R+S und dürfen nicht für andere Zwecke als für die vertragliche Leistung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Beendigung des Vertrags sind diese an uns zurückzugeben.
B.5.02
- Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Pläne, Abbildungen, Werkzeuge, firmeninterne Daten, Herstellungsvorschriften, sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind vertraulich zu behandeln und ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von R+S nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
- In diese Verpflichtung sind auch alle Mitarbeiter oder Berater einzubeziehen, die Kenntnis von den genannten Unterlagen und Informationen erhalten. Jede Verwendung zu einem anderen als dem mit R+S vereinbarten Zweck ist nicht gestattet. Im Falle einer Zuwiderhandlung behält sich R+S rechtliche Schritte, einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, vor.
B.5.03
Alle Rechte zur Anmeldung von Schutzrechten auf Erfindungen, die in den Unterlagen und Informationen enthalten sind, bleiben bei R+S.
B.5.04
Durch Abnahme oder Bewilligung vorgelegter Zeichnungen und Muster verzichtet R+S nicht auf Gewährleistungsansprüche.
B.6 Gewährleistung
B.6.01
- Für etwaige Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Anbieter gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Anbieter insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Anbieter oder vom Hersteller stammt.
B.6.02
Alle Lieferungen und Leistungen müssen den jeweils für R+S gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) sowie dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz, ChemG), den DIN-Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung, den erforderlichen Genehmigungen sowie den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben genau entsprechen und sind vom Anbieter hierauf zu prüfen.
B.6.03
Die Untersuchungs- und Rügepflichten von R+S für Mängel richten sich ausschließlich nach § 377 HGB mit folgender Maßgabe:
- Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind.
- Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
- Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
B.6.04
Für alle Mängel gilt darüber hinaus eine Gewährleistungsfrist von dreißig (30) Monaten ab Ablieferung.
B.6.05
Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die ersetzten oder ausgebesserten Teile neu zu laufen. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
B.6.06
Bei Sachmängeln kann R+S nach eigener Wahl die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
B.6.07
- Ist der Anbieter für einen Produktschaden verantwortlich, hat er R+S insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet
- Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Anbieter Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Anbieter – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Anbieter hat eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung für Personen- / Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
B.6.08
Bei Verzug des Anbieters mit einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung ist R+S berechtigt, schadhafte Teile auf Kosten des Anbieters zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen bzw. diese Arbeiten auf Kosten des Anbieters durch Dritte ausführen zu lassen.
B.6.09
In dringenden Fällen kann R+S ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, sofern eine vorherige Benachrichtigung und Nacherfüllung durch den Anbieter nicht möglich gewesen wäre. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Anbieter. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung oder Schadensersatz bleibt unberührt.
B.6.10
Ein wichtiger Grund – insbesondere das Vorliegen von Mängeln bei einer Lieferung oder Leistung des Anbieters – berechtigt R+S zum Rücktritt von allen Vertragsverhältnissen mit dem Anbieter, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Einbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden.
B.7 Zahlung
B.7.01
- Zahlungen von R+S erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung
- innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung mit 3 % Skonto
- oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
- Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Anbieter zustehen.
- Der Anbieter hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
B.7.02
Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen die Bestellnummer von R+S sowie das Bestelldatum enthalten. Eine Zahlungsfrist beginnt erst, nachdem die Rechnungen und die Lieferungen vollständig bei R+S eingegangen und auch die Nebenverpflichtungen vom Anbieter erfüllt sind.
B.7.03
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von R+S vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.7.04
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.8 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
B.8.01
Für beide Vertragsparteien ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von R+S.
B.8.02
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und R+S ist Gerichtsstand Krefeld. R+S ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
B.8.03
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Vertragsschluss
C.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn R+S Lieferungen oder Leistungen erbringt.
C.1.02
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
- Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
- Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von R+S maßgeblich, gegebenenfalls in Verbindung mit dem von R+S erstellten Leistungsverzeichnis.
C.1.03
- Öffentliche Äußerungen, die die Produkte und Leistungen von R+S betreffen, sind R+S nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von R+S stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von R+S gemacht oder von R+S ausdrücklich autorisiert worden sind oder wenn es sich um öffentliche Äußerungen von vorangehenden Gliedern in der Vertragskette im Sinne des § 434 Absatz 3 Satz 1 b) BGB handelt.
- R+S muss sich öffentliche Äußerungen ausnahmsweise nicht zurechnen lassen, wenn R+S die öffentlichen Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste oder R+S die öffentlichen Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt hat und unabhängig davon, ob der Kunde von dieser Berichtigung Kenntnis erlangt hat oder die öffentlichen Äußerungen die Kaufentscheidung des Kunden nicht beeinflussen konnten.
- Eine hinreichende Berichtigung der objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von R+S unter der Adresse www.roehr-stolberg.de erfolgen.
C.1.04
R+S zurechenbare Eigenschaftsangaben, die Maßangaben beinhalten, verstehen sich nach Maßgabe der für den jeweiligen Werkstoff gültigen Normen, gelten also mit den in den entsprechenden Normen festgelegten Toleranzen. Eine Überschreitung solcher Toleranzen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.
C.2. Urheberrecht / Software / Fertigungsmittel / Fortgeltung von Rechten
C.2.01
Die von R+S erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen etc. bleiben geistiges Eigentum von R+S, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.
Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich R+S vorbehalten.
C.2.02
R+S ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt, solche von R+S angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.03
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen rechtmäßig verwertet werden dürfen und stellt R+S von jeglichen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der entsprechenden Immaterialgüterrechte frei.
C.2.04
An der Steuerungssoftware und sonstiger Software, die mit den Anlagen ausgeliefert wird, hat R+S das alleinige Urheberrecht.
Übertragen wird lediglich das einfache Nutzungsrecht an der Software, und zwar in der Form, dass die Software ausschließlich zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf.
C.2.05
Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist rechtswidrig.
C.2.06
Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen-Informationen benötigt, wird R+S auf Anforderung die Schnittstellen der Software offenlegen. Nur wenn R+S diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen-Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von wenigstens zwei (2) Wochen.
C.2.07
Zur Herstellung des Vertragsgegenstands etwaig notwendige individuelle Fertigungsmittel wie zum Beispiel Schablonen, Werkzeuge und dergleichen, werden und bleiben – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch dann, wenn der Kunde für die Erstellung anteiligen Fertigungsmittelkostenersatz leistet, Eigentum von R+S. Mangels anderer Vereinbarungen spiegelt dieser Fertigungsmittelkostenersatz einen Anteil von zwei Drittel der vollen Fertigungsmittelkosten wider.
Wird mit dem Kunden ein ausdrückliches Alleinbezugsrecht vereinbart, zahlt der Kunde die vollen Kosten der Fertigungsmittel sowie auch die Kosten für Ersatz nach Abnutzung. Das Eigentum an den Fertigungsmitteln geht in diesem Fall auf den Kunden über und wird R+S für die Herstellung von Produkten zur Verfügung gestellt.
C.2.08
Sofern ein Kunde nur anteilige Fertigungsmittelkosten gezahlt hat, wird ihm ein Alleinbezugsrecht aus den Fertigungsmitteln nicht gewährt.
C.2.09
Zahlt ein Kunde die vollen Entwicklungs- und Herstellungskosten steht ihm abweichend von der Regelung in C.2.07 das Eigentum an den Fertigungsmitteln sowie abweichend von der Regelung in C.2.08 das Alleinbezugsrecht an den daraus gefertigten Vertragsgegenständen zu.
C.2.10
Für Entwicklungen von Fertigungsmitteln, die nach Angaben des Kunden durchgeführt werden, gilt C.2.03 entsprechend, da R+S die Angaben nicht darauf prüfen kann, ob sie Rechte Dritter verletzen.
C.2.11
R+S wird Fertigungsmittel im Sinne von Ziffer C.2.07, die noch nicht verschlissen sind, für die Dauer von 2 Jahren nach einem Auftrag aufbewahren, um sie für etwaige Nachbestellungen wieder verwenden zu können. Eine darüberhinausgehende Einlagerungspflicht besteht nicht.
Vorstehendes gilt auch in den Fällen, in denen der Kunde die vollen Entwicklungs- und Herstellungskosten für die Fertigungsmittel übernommen hat und nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung von R+S die Fertigungsmittel nicht binnen angemessener Frist abholt.
C.3. Versand / Gefahrtragung
C.3.01
Die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) bleibt R+S vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist bzw. vereinbart wurde.
C.3.02
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von R+S, übernimmt der Kunde jedes Risiko. Für den Versendungskauf gilt dies ab Übergabe an den Transporteur (§ 447 Abs. 1 BGB). Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden. Etwaige aus einer solchen Versicherung resultierenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
C.3.03
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitschaft zum vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.
C.4. Lieferzeit
C.4.01
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen. Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
C.4.02
- Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
- Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift-Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Das gleiche gilt im Fall, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
- Eine entsprechende Abweichung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von R+S zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.03
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch R+S. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.04
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und zugleich die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung und Fristsetzung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Die Rechte des Käufers nach diesen AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
C.5. Teillieferungen / Mehr – und Mindermengen
C.5.01
R+S ist bei Lieferung berechtigt, branchenübliche Mehr- oder Mindermengen bis zu 8% zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung bzw. Mangel gilt.
Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
C.5.02
Wenn R+S vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden für bereits gelieferte Waren nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
C.6.02
- Soweit Verpackung anfällt, verpackt R+S entsprechend den bestehenden Vorschriften zureichend. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
- Leihverpackungen verbleiben in unserem Eigentum. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und, sofern nichts anderes vereinbart, frei zu erfolgen.
- Der Besteller ist berechtigt, Transportverpackungen auf seine Kosten an uns an dem Versandort der Ware zurückzugeben. Die Verpackungen müssen gereinigt, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein.
C.6.03
Die Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
C.6.04
Die Stundensätze und Zuschläge von R+S gelten für jede gewöhnliche Reise-, Warte- und Arbeitsstunde. Reisestunden werden ohne Überstunden-Zuschläge berechnet. Fahrzeiten mit Kraftfahrzeugen gelten hingegen als normale Arbeitszeiten mit Überstunden-Zuschlägen.
R+S berechnet für jeden Reise- und Arbeitstag eine Tagespauschale für Kost und Logi im Inland. Falls eine Montage- oder sonstige Kundendienstleistung nach einem Wochenende fortgesetzt wird, sind nach Wahl von R+S für das Wochenende Auslösung oder Fahrtkosten zu erstatten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Feiertagszuschläge und Auslösung werden auch an örtlichen Feiertagen erhoben.
Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: – Flugreisen: Economy-Class – Bahnreisen: 1. Klasse – Nahverkehr: Taxi und ggf. Gepäckträger – Betriebseigene KFZ: Kilometerpauschale gemäß den Verrechnungssätzen von R+S, die im Anhang spezifiziert sind.
Auf Wunsch stellt R+S entsprechende Nachweise für Auslösung und Reisekosten zur Verfügung.
Sollten sich die in dieser Klausel spezifizierten Kosten- und Preiselemente ändern, wird R+S dies dem Kunden innerhalb eines (1) Monats im Voraus ankündigen und ihm die aktuellen Grundlagen der hiesigen Kostenelemente zur Verfügung stellen.
C.6.05
Reisestunden und Fahrtausgaben für die Rückreise können erst nach deren Beendigung auf den Arbeitsbescheinigungen oder Stundenzetteln eingetragen werden.
C.6.06
Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die R+S nicht zu vertreten hat, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von R+S eingesetzten Mitarbeiter und von R+S beauftragter Subunternehmer zu tragen.
C.6.07
Die in Ziffer C.6.06 genannte Rechtsfolge tritt nur ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Kunden zu vertreten sind.
C.6.08
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die weder R+S, noch der Kunde zu vertreten hat, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
- Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Höhere Gewalt meint beispielsweise Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien sowie nicht von der betroffenen Vertragspartei verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen.
- Die betroffene Vertragspartei wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
- Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 2 (zwei) Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Hiervon unabhängig ist während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 287 BGB). Die Vertragspartei haftet wegen der Leistung auch für Zufall, wobei hierunter auch höhere Gewalt fällt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.7.02
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
C.7.03
Spätestens fällig sind an R+S zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.04
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
C.7.05
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.04, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte des Kunden gemäß § 320 BGB bleiben ferner bestehen, solange und soweit R+S ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.06
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von R+S – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann R+S für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von R+S Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann R+S von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann R+S den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen, wobei die Pauschale auf diesen Anspruch anzurechnen ist.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01
Die Lieferungen von R+S, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 12 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei R+S geltend gemacht werden.
C.8.03
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen.
C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)
Gewährleistung in diesen AGB bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache.
C.9.01
Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt C.9. bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers gem. § 479 BGB sowie die Bestimmungen zum Anbieterregress nach §§ 445a, 445b, 478 BGB.
C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von R+S für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
C.9.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf (12) Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
C.9.04
Die Verjährungsfrist von zwölf (12) Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
➢ soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von R+S oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
➢ bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
➢ bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
➢ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
➢ bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch R+S;
➢ in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.9.05
Sofern durch von R+S durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.9.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst R+S, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
C.9.07
R+S übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.08
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
C.9.09
R+S ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
C.9.10
Arbeiten an von R+S gelieferten Sachen oder sonstigen von R+S erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
- soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von R+S anerkannt worden ist
- oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
- und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.11
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von R+S als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.12
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt grundsätzlich R+S, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann R+S vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
- Für den Fall, dass von R+S gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von R+S zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.9.13
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde R+S die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefahren, wobei R+S sofort – nach Möglichkeit vorher – zu verständigen ist, oder wenn R+S mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von R+S Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
C.9.14
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von R+S gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
C.9.15
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn R+S dem zustimmt.
C.9.16
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02.
C.10. Sonstige Haftung
C.10.01
- Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen R+S ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z. B. § 823 BGB).
- Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von R+S.
C.10.02
Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer C.10.01 gilt nicht
➢ soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von R+S oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
➢ bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
➢ bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
➢ bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
➢ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
➢ bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch R+S;
➢ in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn R+S die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
C.11. Abruf – Aufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist abgerufen, ist R+S berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abruf-Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf-Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von R+S über die Versandbereitschaft vier (4) Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Lagerung / Abnahmeverzug
C.12.01
R+S ist zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist R+S berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.04
Bei Lagerung bei R+S kann R+S pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch EUR 30,– und weitere EUR 25,– ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mehr als zwei (2) Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist R+S unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden vorliegt.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen von R+S erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die R+S im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
R+S ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Das bloße Herausverlangen stellt noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. R+S ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von R+S anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13.06
R+S behält sich die Geltendmachung eines anderen, weitergehenden Schadens vor.
C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von R+S gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von R+S, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von R+S bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt R+S zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von R+S zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung der Ware von R+S an R+S ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Anbieter ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von R+S, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.
C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
Übersteigt der Wert der R+S zustehenden Sicherheiten die Forderung von R+S gegen den Kunden bei Warenlieferungen um 50%, bei sonstigen Leistungen um 20%, so ist R+S auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von R+S freizugeben.
C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von R+S zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von R+S. Das gilt auch dann, wenn R+S den Transport selbst übernimmt.
C.14.02
Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von R+S, also Krefeld.
C.15. Definitionen
C.15.01
Sämtliche Überschriften in den R+S – AGB dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der R+S – AGB sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
C.16. Gerichtsstand und materielles Recht
C.16.01
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und R+S ist Gerichtsstand Krefeld.
R+S ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.
C.16.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß C.13. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
C.17. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen oder ihren Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten oder unserem Unternehmen? Nutzen Sie unser Kontaktformular und wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.


